Transnational tätige Unternehmen werden gemäss Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft vom Jahre 2017 von der Wiedergutmachung und damit von der Anwendung von Art. 53 StGB ausgeschlossen. Das Bedürfnis Strafverfahren gegen Unternehmen ohne Verurteilung einstellen zu können besteht dennoch. Vorschläge für die zukünftige Handhabung zeigen unverkrampfte Wege im Umgang mit der Wiedergutmachung auf.