Bankdirektor wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte schuldig gesprochen
Das Bundesstrafgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein Bankdirektor des Erteilen falscher Auskünfte gegenüber er FINMA schuldig gemacht hat.
Nicht alle Arbeiten von Anwälten unterliegen dem Berufsgeheimnis
Das EFD möchte im Rahmen eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen Mitarbeiter einer Bank Einsicht in einen Abschlussbericht, welcher von einer Anwaltskanzlei erstellt wurde. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bericht unterliege dem Anwaltsgeheimnis.
Die Bundesanwaltschaft sah bei der Bewerbung einer sog. Kryptowährung einen Verstoss gegen das UWG. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Die Bundesanwaltschaft wehrt sich dagegen.
Selbstbelastungsfreiheit versus Mitwirkungspflichten
Das Strafprozessrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht sind von zwei konträren Maximen geprägt. Während die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet werden kann, gilt im Verwaltungsverfahren in der Regel eine Mitwirkungspflicht.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt zog bei Teilnehmern von illegalen Pokerturnieren die Gewinne ein. Es berechnete diese nach dem Bruttoprinzip. Die Beschwerdeführer verlangen, diese seien nach dem Nettoprinzip zu berechnen.
Prozessuale Besonderheiten der Strafnormen zum revidierten Lebensmittelgesetz vom 1.1.2017 (LMG) gegenüber dem Kernstrafrecht
Das Lebensmittelgesetz (LMG) wurde per 1.1.2017 einer Totalrevision unterzogen. Ziel der Reformen war die Angleichung an das EU-Recht, um sicherzustellen, dass die Schweiz weiterhin von Handelserleichterungen im Warenverkehr profitieren kann. Die Reform beinhaltete auch die Überarbeitung strafrechtlicher Bestimmungen.
Amtsgeheimnis und Öffentlichkeitsprinzip im Spannungsverhältnis
Der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung wurde mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips neu definiert. Zum Verhältnis Amtsgeheimnis und Transparenzgebot hat der Gesetzgeber keinen Koordinationsmechanismus festgelegt. Der Beitrag geht auf die Frage ein, wie man dem Öffentlichkeitsprinzip gerecht wird, ohne gleichzeitig das Amtsgeheimnis zu verletzen.