Der Beschwerdeführer hat eine Landesverweisung angefochten, da er in der Schweiz aufgewachsen sei, Vater eines minderjährigen Sohnes sei, der in der Schweiz lebt und damit unter anderem aufgrund des Kindeswohls ein Härtefall auszusprechen sei. Das Bundesgericht setzt sich mit diesen Fragen auseinander.