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Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen

Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen

Législation
Internationales Strafrecht

Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen

Die Schweiz soll im Bereich der Rechtshilfe nicht nur mit Staaten, sondern künftig auch mit internationalen Strafinstitutionen unkompliziert zusammenarbeiten können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2018 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) in die Vernehmlassung geschickt.

Das IRSG beschränkt die Rechtshilfe auf die Zusammenarbeit zwischen Staaten. Deshalb mussten zwei separate Gesetze für die Zusammenarbeit mit den Ad-Hoc-Kriegsverbrechertribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda (1995) sowie für die Zusammenarbeit mit dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (2001) geschaffen werden. Gestützt auf das Gesetz von 1995 kann der Bundesrat zwar per Verordnung die Zusammenarbeit auf weitere Tribunale ausdehnen, doch nicht alle Strafinstitutionen erfüllen die vorgesehenen Kriterien. So musste die Schweiz im Jahr 2016 wegen mangelnder Rechtsgrundlage ein Rechtshilfeersuchen des Uno-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Zudem ist dieses Gesetz bis Ende 2023 befristet.

Der Bundesrat will...

iusNet STR-STPR 25.10.2018

 

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