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Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Éclairages
Betäubungsmittelgesetz

Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Das Urteil 6B_49/2019 vom 02. August 2019, welches vom Bundesgericht für die Publikation vorgesehen ist, stellt das erste Urteil dar, welches sich, insb. in E. 2.4., in grundsätzlicher Weise mit dem Geltungsbereich des Begriffes «Sport», inkl. Breitensport, im Bereich des Dopings gemäss Strafbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG auseinandersetzt.

Bis anhin wurden Dopingfälle in strafrechtlicher Hinsicht zur Hauptsache unter dem Geltungsbereich des Heilmittelgesetzes (HMG) abgeurteilt1. Weitere Urteile in Zusammenhang mit dem SpoFöG in Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping lassen sich zudem auf verwaltungsrechtlicher Ebene betreffend Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und -methoden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) finden2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahren werden dabei unabhängig eines strafrechtlichen Verfahrens geführt, wobei u.a. die Einfuhr oder Besitz von Dopingmitteln zum ausschliesslichen Zweck des eigenen Konsums gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG gerade straflos bleibt. Ob anhand der Erkenntnisse eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens in der Folge ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist gemäss Art. 23 Abs. 1 SpoFöG zwar Sache der zuständigen kantonalen Behörden, diese berücksichtigen aber die Sachverhaltsfeststellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, insbesondere betreffend die Menge der eingezogenen Dopingmittel in Zusammenhang mit der Frage, ob Eigenkonsum vorliegt oder nicht.

In Urteil 6B_49/2019 geht es u.a. konkret um die...

iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019

 

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