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Eintrag im SIS ist keine Sanktion

Eintrag im SIS ist keine Sanktion

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht

Eintrag im SIS ist keine Sanktion

Der Beschwerdeführer ficht mit der Beschwerde in Strafsachen (auch) die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS an. Gegen eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Zusammenhang mit einem ausländerrechtlichen Einreiseverbot verfügte Ausschreibung im SIS würde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. c BGG nicht offen stehen. Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht des Bundesgerichts jedoch hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz davon, dass der Verordnungsgeber die Strafgerichte für zuständig erklärte, über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden.

Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung erachtet das Bundesgericht als unbegründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich wie erwähnt gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Er macht geltend, die erste Instanz habe die Ausschreibung im SIS weder angeordnet noch überhaupt erwogen bzw. je thematisiert. Die von der Vorinstanz zweitinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verstosse daher gegen das Verbot der reformatio in peius. Da die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im...

iusNet StrafR-StrafPR 05.05.2020

 

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