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Begehung von Art. 148a StGB durch passives Verhalten?

Begehung von Art. 148a StGB durch passives Verhalten?

Jurisprudence
Einzelne Straftaten

Begehung von Art. 148a StGB durch passives Verhalten?

A. und ihr Ehemann hatten in der Phase ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 Einkommen aus SUVA-Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit nicht von sich aus dem Sozialamt gemeldet. Auszugehen ist im Ergebnis von einem geschätzten Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF 90'000.-. Es ist umstritten, ob dieses passive Verhalten unter den Tatbestand von Art. 148a StGB fällt und der Tatbestand durch blosse Unterlassung begangen werden kann.

A. bringt vor, ein Verschweigen von Tatsachen ohne Erkundigung des Leistungserbringers würde eine Garantenpflicht des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraussetzen. Nach BGE 140 IV 11 begründe die grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht keine Garantenpflicht des Leistungsempfängers. Damit falle blosses Nichtmelden veränderter Verhältnisse beim Betrug nicht in den objektiven Tatbestand. Dies müsse auch für den Sozialversicherungsbetrug gelten.

Nach der Botschaft ist Art. 148a StGB als  Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann. Art. 148a StGB wird...

iusNet StrafR-StrafPR 04.02.2020

 

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