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6 Monate Sicherheitshaft sind die Ausnahme

6 Monate Sicherheitshaft sind die Ausnahme

Jurisprudence
Strafprozessrecht

6 Monate Sicherheitshaft sind die Ausnahme

A. wehrt sich vor dem Bundesgericht dagegen, dass  das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft nur für längstens 3 Monate hätte anordnen dürfen und nicht für 6 Monate.

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind.

Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es handle sich um einen Fall kollegialgerichtlicher Kompetenz, weshalb die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung in der derzeitigen Ausnahmesituation (gemeint: Corona- Krise) kaum innert 3 Monaten terminiert werden könne. Es rechtfertige sich angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delinquenz sowie der bisherigen Haftdauer, die Anordnung der Sicherheitshaft auf einstweilen 6 Monate zu befristen. 
Das Bundesgericht erwägt, dass für die Festsetzung der Dauer der Sicherheitshaft wesentlich sei, wie lange das erstinstanzliche...

iusNet StrafR-StrafPR 14.08.2020

 

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