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Dashcam-Aufzeichnungen sind nicht verwertbar

Dashcam-Aufzeichnungen sind nicht verwertbar

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Strassenverkehrsrecht

Dashcam-Aufzeichnungen sind nicht verwertbar

Die Betroffene war vom Bezirksgericht Bülach 2018 auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von 4000 Franken verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Frau gut und hebt das Urteil des Obergerichts auf. Die privaten Dashcam-Aufzeichnungen wurden in Missachtung des Datenschutzgesetzes (DSG) und damit rechtswidrig erlangt. Da die Erstellung von Aufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, handelt es sich um eine heimliche Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 DSG, die eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die Strafprozessordnung (StPO) enthält Bestimmungen zur Verwertbarkeit von Beweisen, die von staatlichen Behörden rechtswidrig erlangt wurden. Nicht explizit geregelt wird in der StPO, wieweit diese Beweisverbote auch greifen, wenn Private Beweismittel sammeln. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen von Privaten rechtswidrig erhobene Beweismittel nur dann verwertet werden, wenn kumulativ...

iusNet StrafR-StrafPR 21.10.2019

 

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