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Welche Voraussetzungen gelten zur Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges nach einem erstinstanzlichen Urteil?

Welche Voraussetzungen gelten zur Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges nach einem erstinstanzlichen Urteil?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Welche Voraussetzungen gelten zur Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges nach einem erstinstanzlichen Urteil?

Gegen den litauischen Staatsangehörigen wurde am 5. April 2019 im Rahmen einer Strafuntersuchung Untersuchungshaft angeordnet. In der Folge trat er in den vorzeitigen Strafvollzug über. Am 9. April 2020 wurde er vom Bezirksgericht Horgen wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und schwerer Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Weiter wurde eine Landesverweisung gegen ihn ausgesprochen. Dagegen reichte A. Berufung ein und stellte mit der Berufungserklärung ein Gesuch um Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt die unverzügliche Haftentlassung und die Feststellung der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit der Verletzung der EMRK. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann der beschuldigten Person bewilligt werden, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten,...

iusNet StrafR-StrafPR 02.03.2021

 

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