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Überprüfbarkeit

Strafantrag mit Generalvollmacht? Begründungspflicht verletzt

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Allgemeines Strafrecht
Art. 112 Abs. 1. lit. b BGG ist verletzt, wenn Entscheide der Vorinstanz den festgestellten Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen mangelhaft darlegen. So, wenn der angefochtene Entscheid tatsächliche Feststellungen nicht trifft oder wenn die rechtliche Begründung so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht prüfbar ist, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. So auch die ungenügende Abklärung von Tatbestandsmerkmalen für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm.
iusNet STR-STPR 10.08.2018