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Aktenführungspflicht

Aktenführungspflicht von Separatbeilagen

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht begründet einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies ist nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Da vorliegend einzig die Aktenführung der Separatbeilagen – nicht der Hauptakten – bemängelt wurde und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie er dadurch in einer Weise hätte tangiert werden können, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr hätte geheilt werden können, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
iusNet-StrafR-StrafPR 22.05.2023

Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Akteneinsichtsrecht setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Gericht ist von der Anklagebehörde sämtliches Material zuzustellen, das mit der Tat in thematischem Zusammenhang steht. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren.
iusNet-StrafR-StrafPR 20.01.2023

Wie die Akten ordentlich zu führen sind

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Die Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, haben transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind. Lassen sich die Akten nur durch eine "Durchforstung" der Dossiers erschliessen, genügt dies den Anforderungen nicht.
iusNet StrafR-StrafPR 19.11.2019