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Anordnung und Verlängerung

Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)

Éclairages
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht beschäftigte sich im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 mit der Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 StGB). Es kommt darin insbesondere zum Schluss, dass für die Frist der Massnahmendauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Anordnungsentscheid abzustellen sei. Der Antritt eines vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) soll für die Berechnung der Dauer nicht relevant sein. Dieses Ergebnis irritiert nicht nur angesichts des Urteils 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 (betreffend Suchtbehandlung).
Jann Schaub
iusNet StrafR-StrafPR 25.02.2019