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Ausführungsgefahr

Die Beurteilung der Ausführungsgefahr bei Vorliegen psychiatrischer Gutachten.

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Bei der Beurteilung, ob Ausführungsgefahr als Haftgrund angenommen werden kann, hält das Bundesgericht fest, dass das Zwangsmassnahmengericht keine abschliessende Würdigung einer allfälligen psychiatrischen Begutachtung vornehmen muss. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung. Ersatzmassnahmen können nur angeordnet werden, wenn diese geeignet sind, die Ausführungsgefahr zu bannen.
iusNet-StrafR-StrafPR 26.07.2021

Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich ein drohendes Verbrechen voraussetzt. Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erscheint überdies die Anordnung von Sicherheitshaft dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

Heikler Haftgrund der Ausführungsgefahr

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Die Vorinstanzen haben die Gefährlichkeitsprognose und allfällige Ersatzmassnahmen nicht genügend geprüft. Das Bundesgericht weist die Staatsanwaltschaft direkt an, beim forensischen Gutachter unverzüglich ein Kurzgutachten zur Gefährlichkeitsprognose betreffend schwere Gewaltverbrechen vorab anzufordern, ansonsten eine Haftentlassung und geeignete Ersatzmassnahmen zu verfügen seien.
iusNet StrafR-StrafPR 04.02.2019