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Beschleunigungsgebot

Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht präzisiert, wann eine Vortat angenommen werden kann, die noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde. Zudem hält es deutlich fest, dass sich die kantonalen Instanzen bei Haftprüfungsverfahren regelmässig mit allen in Frage kommenden Haftgründen auseinandersetzen müssen, damit eine Rückweisung zur Prüfung weiterer Haftgründe verhindert werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 15.05.2023

Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass bereits im Normalfall die Maximalfrist von 96 Stunden nicht auszuschöpfen ist. Die Tatsache, dass das Verfahren vor ZMG auf ein Wochenende fällt, stellt keinen Umstand dar, der das Haftverfahren übermässig verkompliziert und eine Fristüberschreitung rechtfertigt. Die Strafverfolgungsbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte haben ihre Abläufe organisatorisch so zu gestalten, dass die Fristen auch an den Wochenenden eingehalten werden können.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

Haftentlassung nach festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in einfachen Fällen verletzt, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mehr als sechs Monate vergehen. Eine Haftentlassung erfolgt jedoch nur, wenn eine besonders gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, was sich beispielsweise in längeren nicht erklärbaren Phasen gerichtlicher Untätigkeit oder schweren Verfahrensversäumnissen zeigen könnte. Ansonsten muss die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv erwähnt werden und Berücksichtigung bei der Urteilsfindung und der Kostenverteilung finden. Eine sofortige Haftentlassung sei dann nicht angezeigt.
iusNet StrafR-StrafPR 20.12.2022

Das Beschleunigungsgebot nach Anordnung der Sicherheitshaft

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist dann verletzt, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mehr als sechs Monate vergehen. Einzig bei komplexen Fällen hält es das Bundesgericht als vertretbar, wenn zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen.
iusNet StrafR-StrafPR 08.04.2022

In welchem Zeitpunkt des Verfahrens muss die Schuldfähigkeit der angeklagten Person abgeklärt werden?

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass es sich mit Beschwerden nur auseinandersetzt, wenn die Begründungspflicht erfüllt ist. Weiter statuiert es, dass sich die Gerichte auf ältere Gutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person abstützen dürfen, wenn diese aus dem Deliktszeitraum stammen, sofern sich die Gerichte mit den Gutachten korrekt auseinandersetzen. Zuletzt ruft es in Erinnerung, dass die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nur von der amtlichen Verteidigung selbst angefochten werden kann, es sei denn die vertretene Person macht daraus abgeleitet eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung geltend.
iusNet-StrafR-StrafPR 02.03.2022

Führt die Aufhebung eines Haftgrundes zur Entlassung aus der Untersuchungshaft?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Damit die Kollusionsgefahr eine Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt, wenn die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft formell abgeschlossen ist, müssen hohe Anforderungen erreicht werden, die das Bundesgericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben erachtet. Dennoch wird der Beschwerdeführer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen, da sich die Vorinstanz nicht mit den anderen geltend gemachten Haftgründen auseinandergesetzt hat. Das Bundesgericht weist den Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.
iusNet-StrafR-StrafPR 14.02.2022

Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und zur Frage, ob das Gericht frei entscheiden kann, ob die Bestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt?

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Eine Gesamtverfahrensdauer bis zum zweitinstanzlichen Urteil von rund drei Jahren verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Ohnehin aber sei die blosse Erwähnung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv nicht als Wiedergutmachung vorgesehen. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass das Gericht von einer Landesverweisung absehen muss, wenn die Voraussetzungen von Art. 66a abs. 2 kumulativ erfüllt sind. Die "Kann-Vorschrift" bedeute nicht, dass das Gericht frei entscheiden könne, ob die Bestimmung zur Anwendung kommt oder nicht.
iusNet-StrafR-StrafPR 9.11.2021

Das Beschleunigungsgebot bei der schriftlichen Urteilsbegründung

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot verletzt, wen die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils acht Monate dauert, es sich nicht um einen ausserordentlich umfangreichen Fall von Wirtschaftskriminalität handelt und die betroffene Person in Haft ist.
iusNet-StrafR-StrafPR 28.10.2021

Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht und mögliche Auswirkungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht legt dar, was gerügt werden muss, damit darauf eingetreten wird, dass ein Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Dabei muss substanziiert vorgebracht werden, dass ein Sachverhalt beispielsweise willkürlich festgestellt worden ist. Weiter hält das Bundesgericht erneut fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, damit eine allfällige Bundesrechtsverletzung geprüft wird. Schliesslich setzt sich das Bundesgericht mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auseinander. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt in der Regel zu einer Strafreduktion. Die Höhe der konkreten Reduktion liegt dabei im Ermessen des Sachgerichts.
iusNet-StrafR-StrafPR 22.03.2021

Die Auswirkungen des Beschleunigungsgebots auf die Strafzumessung bei einem rund zwei Jahre dauernden Berufungsverfahren

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob eine einmonatige Strafreduktion gestützt auf das Beschleunigungsgebot anlässlich eines beinahe zwei Jahre dauernden Berufungsverfahrens angemessen war. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Reduktion zwar knapp, aber im Rahmen des "weiten sachrichterlichen Ermessen" ausgefallen sei.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

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