Das Bundesgericht konnte im konkreten Fall keine Verletzung der Teilnahmerechte erkennen. Etwas widersprüchlich hält das Bundesgericht fest, dass sich die Einschränkung der Teilnahmerechte im Anfangsstadium der Untersuchung etabliert habe, daran sei festzuhalten. Gleichzeitig führt das Bundesgericht aus, dass dies nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend gerechtfertigt sei; dies sei im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der Verfahrensleitung zu prüfen. Auch die Annahme von Eventualvorsatz bestätigt das Bundesgericht wenig überzeugend.