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Drugwipe-Schnelltest

Verweigerung Vortest und Bluttest - unechte Konkurrenz?

Jurisprudence
Strassenverkehrsrecht
Einzelne Straftaten

6B_614/2019, zur Publikation vorgesehen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden kann, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt. Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 29.12.2019