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Eventualvorsatz

Die eventualvorsätzliche Körperverletzung durch Kitzeln

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Der Beschwerdeführer hat seinen Säugling auf dem Arm gehalten und gekitzelt. Dabei hat sich dieser dagegen versucht zu wehren, worauf er fast vom Arm des Beschwerdeführers gefallen war. Dieser hat den Säugling mit einem reaktionsschnellen Griff derart fest gepackt, dass der Oberschenkelknochen des Säuglings gebrochen ist. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kein Bundesrecht verletzt.
iusNet-StrafR-StrafPR 20.02.2023

Eventualvorsatz oder Grobfahrlässigkeit auf der Autobahn

Jurisprudence
Strassenverkehrsrecht
Das Bundesgericht erwägt, dass auf Eventualvorsatz nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden dürfe, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen werde auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Dem Fahrzeuglenker ist selbst bei einem waghalsigen Überholmanöver in der Regel zuzugestehen, dass er leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zum Unfall kommen; die Annahme, er habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden.
iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019

Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht konnte im konkreten Fall keine Verletzung der Teilnahmerechte erkennen. Etwas widersprüchlich hält das Bundesgericht fest, dass sich die Einschränkung der Teilnahmerechte im Anfangsstadium der Untersuchung etabliert habe, daran sei festzuhalten. Gleichzeitig führt das Bundesgericht aus, dass dies nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend gerechtfertigt sei; dies sei im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der Verfahrensleitung zu prüfen. Auch die Annahme von Eventualvorsatz bestätigt das Bundesgericht wenig überzeugend.
iusNet STR-STPR 29.11.2018