Das Bundesgericht kommt - trotz einiger Bedenken betreffend Einheitlichkeit der Rechtsordnung - zum Schluss, dass bei der Zustellung von Ordnungsbussen nicht die allgemeinen Regeln der StPO gelten. Den Behörden ist es somit freigestellt, auf welche Art sie ihre Mitteilungen im Ordnungsbussenverfahren verschicken.