In jüngerer Vergangenheit musste sich das Bundesgericht gleich mit zwei Fallstricken bei der Strafantragsstellung auseinandersetzen. Zum einen bestätigte es die Rechtsprechung, dass bei der Strafantragstellung durch einen Vertreter eine Spezialvollmacht nötig ist, sofern immaterielle, höchstpersönliche Rechtsgüter, wie bspw. Ehrverletzungsdelikte, betroffen sind. Zum anderen klärte es in einem Grundsatzentscheid das Zusammenspiel von Art. 31 und Art. 110 Abs. 6 StGB bzw. die Frage, wann die Strafantragsfrist beginnt und wann sie endet.