Aus dem Umstand allein, dass sich ein Geschädigter zwecks Schadensregulierung an die Polizei gewendet habe, kann aus Sicht des Bundesgerichts kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden. Eine Erklärung des bedingungslosen Willens, X. solle wegen des Verkehrsunfalls strafrechtlich verfolgt werden, ist darin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht enthalten.