Der Prinzipal kann im Nachgang zu einer Vorteilsübereignung etc. entscheiden, ob diese ungebührend und somit tatbestandsmässig ist oder nicht. Auf diese Weise kann er die Ausgestaltung der Privatbestechung als Offizialdelikt unschwer aushebeln und tatsächlich zu einer Art Antragsdelikt zurückstufen.