Der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis ist auch bei Jugendlichen nicht strafbar. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Materialien dazu ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Jugendliche bei Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine geringfügige Menge Cannabis zum späteren (grundsätzlich strafbaren) Eigenkonsum anders behandelt werden sollten als Erwachsene.