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Getrenntführung der Strafuntersuchung

Verfahrensabtrennung muss die Ausnahme bleiben

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Eine Verfahrenstrennung muss die Ausnahme bleiben. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Angesichts der schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen für die Parteirechte bei einer Verfahrenstrennung ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen.
iusNet StrafR-StrafPR 02.04.2019