Die bisher geltende Rechtsprechung zum Strafantragsrecht gegen Hausbesetzer (Art. 186 StGB) wird präzisiert. In Fällen von fehlenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten, stehen einem geschädigten Vermieter vertragliche Ansprüche nicht zur Verfügung, weshalb er nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache gegenüber Dritten auf die Strafbestimmung nach Art. 186 StGB zurückgreifen kann.