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Heimatstaat

Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

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Völkerrecht
Ausländische Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist, können sich künftig nicht mehr durch legale Rückkehr in ihren Heimatstaat der Verbüssung ihrer Strafe entziehen. Neu wird nicht mehr unterschieden, auf welche Weise – ob durch Flucht oder legal – die Person in ihren Heimatstaat gelangt ist. Vorausgesetzt ist einzig, dass sie den Urteilsstaat im Wissen verlassen hat, dass dort gegen sie ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist.
iusNet STR-STPR 10.08.2018