Unverwertbare Beweise dürfen nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden. Solange das abgekürzte Verfahren in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist, kann nicht gesagt werden, ob im Hinblick auf dieses produzierte Beweismittel schlussendlich verwertbar sind oder nicht. Daher muss zuerst die Rechtskraft des abgekürzten Verfahrens abgewartet werden, bevor über eine Herausgabe entschieden werden kann.