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Hilfskonkursmasse

Parteirechte der Hilfskonkursmasse

Jurisprudence
Strafprozessrecht

BGE 145 IV 351 | 6B_1194/2018

Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen (Zivil-) Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist. Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden.
iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019