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Konfrontationsrecht

Der stillschweigende Verzicht auf eine Konfrontation

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Konfrontationseinvernahme nur dann durchgeführt werden muss, wenn die beschuldigte Person diese rechtzeitig und explizit beantragt. Ansonsten sei von einem Verzicht der beschuldigten Person auf Ausübung ihres Rechtes auszugehen. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Prüfung, ob eine Rückversetzung in den Strafvollzug nach einer bedingten Entlassung rechtmässig erfolgte sich an den gleichen Kriterien zu orientieren habe, wie die Prüfung der Gewährung einer bedingten Strafe.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.01.2023

Konfrontationsanspruch aufgrund abgehörter Gespräche?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass belastende Zeugenaussagen auch im Rahmen einer geheimen Telefonabhörung erfolgen bzw. in den entsprechenden schriftlichen Abhörprotokollen enthalten sein können. Dasselbe gilt vorliegend in Bezug auf die geheime akustische Überwachung eines Personenwagens. Dadurch besteht grundsätzlich ein Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person mit der sie belastenden Person.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.01.2023

Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch stillschweigend auf Teilnahme- und Konfrontationsrechte verzichtet werden kann. Obwohl der Beschuldigte bei den fraglichen Einvernahmen mangels Vorliegens eines Tatverdachts noch gar keine Teilnehmerechte hatte, verzichtete die Verteidigung in der Folge auf das Stellen eines Wiederholungs- oder Konfrontationsantrags, wodurch die fraglichen Einvernahmen zuungunsten des Beschuldigten verwertbar wurden.
iusNet-StrafR-StrafPR 15.03.2022