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Leibesvisitation

Unverhältnismässige Leibesvisitation

Jurisprudence
Strafprozessrecht

1B_115/2019, zur Publikation vorgesehen

Auch bei jemanden, der in eine Zelle eingesperrt wird, ist eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung und Verpflichtung des Betroffenen, in die Hocke zu gehen, nur zulässig, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat ergeben. Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Festgenommenen. Verhalte er sich aggressiv, spreche das für die Zulässigkeit der Leibesvisitation. Im Weiteren sei von Bedeutung, ob die Verbringung des Festgenommenen in eine Zelle für ihn überraschend komme. In einem derartigen Fall habe er in der Regel weder Zeit noch Gelegenheit, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände unter den Kleidern zu verbergen. 
iusNet StrafR-StrafPR 04.02.2020