Da die Beschwerdeführerin stets eine Hand am Lenkrad hatte und keine Manipulation des Mobiltelefons vornahm, sondern nur ihren Blick ein bis zwei Sekunden auf das Display richtete, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die Bedienung des Fahrzeugs erschwert oder behindert habe. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde daher aufgehoben und die Vorinstanz stattdessen damit beauftragt, die Anwendung eines Ordnungsbussenverfahrens zu prüfen.