Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Weil dies im konkreten Fall nicht erfolgte, dürfen die in einem Betrieb gemachten Videoaufnahmen im Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin nicht verwertet werden.