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Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO (Sicherheitsleistung von der Privatklägerschaft) ist nicht analog anwendbar.
iusNet STR-STPR 15.08.2018