Anders als bei der Ablehnung der Sistierung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft kann die beschuldigte Person gegen die Ablehnung der Sistierung der Hauptverhandlung eine Beschwerde ergreifen. Dabei muss jedoch in nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht werden, ansonsten ist nach Ansicht des Bundesgerichts eine Beschwerde unzulässig.