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Stationäre Massnahme

Haft ohne Hafttitel?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

1B_375/2022

Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Es ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durchzuführen und dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft zu beantragen. Vorliegend erkannte das Bundesgericht zwar, dass der Hafttitel nicht vorhanden war und die Inhaftierung formell unrechtmässig war. Gleichzeitig aber verweigerte es die Haftentlassung, da die zuständigen Haftgerichte die materiellen Haftgründe der Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet hatten.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.08.2022

Die richterliche Zuständigkeit bei Aufhebung einer stationären Massnahme

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Entscheide über die Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit können nicht ohne Verletzung der StPO von einem Einzelrichter entschieden werden. Sie unterscheiden sich damit von den Entscheiden über die erfolgreiche Beendigung einer stationären Massnahme.
iusNet-StrafR-StrafPR 17.09.2021

Die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens und die Auswirkungen im Strafprozess

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Die fehlende Mitwirkung der betroffenen Person an einem forensisch-psychiatrischen Gutachten zieht keine Unverwertbarkeit des Gutachtens nach sich. Vielmehr hat sich der Sachverständige dazu zu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortet werden kann.
iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021

Das Rückfallrisiko im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht präzisiert, dass nach einem 18 Jahre dauernden Freiheitsentzug bei der Frage, ob eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB angeordnet bzw. verlängert wird, nicht alleine das Rückfallrisiko aus psychiatrischer Sicht entscheidend ist. Vielmehr müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in jedem Fall die konkreten Risiken, die von der betroffenen Person ausgehen und die damit verbundenen Sicherheitsbelange der Allgemeinheit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenübergestellt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.11.2020

Die Rechtmässigkeit einer Zwangsmedikation bei einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz des Kantons Basel-Stadt eine Zwangsmedikation als ultima ration dann angeordnet werden darf, wenn dies ein psychiatrischer Facharzt empfiehlt, die Zwangsmedikation zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist, ärztlich überwacht wird und das Auftreten allfälliger Nebenwirkungen als verhältnismässig eingeordnet werden kann.
iusNet-StrafR-StrafPR 28.10.2020

Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich ein drohendes Verbrechen voraussetzt. Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erscheint überdies die Anordnung von Sicherheitshaft dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

Fristenberechnung bei der stationären Massnahme

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht

BGE 145 IV 65 | 6B_691/2018

Für die (Fünfjahres-) Frist gemäss Erstanordnung ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen und für die (Fünfjahres-) Frist gemäss Verlängerungsentscheid auf den Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-) Frist gemäss Erstanordnung.
iusNet STR-STPR 18.01.2019

Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren als zulässig einzustufen sei. Das Schlechterstellungsverbot werde dadurch nicht verletzt. Dies sei damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden.
iusNet STR-STPR 15.08.2018