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Tierquälerei

Sachverhaltsfeststellung ist Sache des Richters

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren ist dem Strafrichter vorbehalten. Der Kantonstierarzt kann als Verwaltungsbehörde im Strafverfahren keine Feststellungen treffen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel gilt im Verwaltungsverfahren nicht. Nur schon um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, muss der Strafrichter den Sachverhalt, den er der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde legt, selber feststellen.
iusNet StrafR-StrafPR 12.04.2019

Versuchte Tötung eines Wanderfalken

Jurisprudence
Einzelne Straftaten

SB170200 / 6B_266/2018

- aktualisiert - 
X. versuchte mit seiner mit Gift präparierten Taube einen Greifvogel zu vergiften, was bei diesem zu Leiden und einem qualvollen Tod geführt hätte. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und die Verurteilung.
iusNet STR-STPR 1.11.2018