Eine unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im Strafverfahren wird nur angeordnet, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern diese notwendig ist, um die Rechte des Privatklägers zu wahren. Grundsätzlich sollte eine durchschnittliche Person in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte Person in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen.