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Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht lehnt zwar die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin im Strafverfahren ab, setzt gleichzeitig aber ihren Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rechtsmittelverfahren gegen die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft ein. Dabei sieht das Bundesgericht im Rechtsmittelverfahren eine Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung, da sie sich in diesem Falle mit den Argumenten des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen müsse und diesen frist- und formgerecht anfechten müsse.
iusNet StrafR-StrafPR 05.04.2022

Der Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Obwohl die StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft erwähnt, hält das Bundesgericht fest, dass auch die beschuldigte Person einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV haben kann, sofern die Voraussetzungen im entsprechenden Rechtsmittel genügend geltend gemacht werden.
iusNet STR-STPR 21.01.2021

Die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im Strafverfahren.

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Eine unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im Strafverfahren wird nur angeordnet, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern diese notwendig ist, um die Rechte des Privatklägers zu wahren. Grundsätzlich sollte eine durchschnittliche Person in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte Person in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen.
iusNet StrafR-StrafPR 10.09.2020

Wann erhält der Privatkläger einen unentgeltlichen Rechtsbeistand?

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass ein Strafverfahren in der Regel bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stelle. Faktoren, welche für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sprechen sind neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls.
iusNet StrafR-StrafPR 16.05.2019