Das Bundesstrafgericht sprach X. vom Vorwurf der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei. Das Bundesgericht kassiert diesen Entscheid. Das Bundesstrafgericht verletzt Bundesrecht, wenn es das Wissen über die Verbotenheit des normierten Verhaltens als subjektives Tatbestandsmerkmal qualifiziert, soweit erkennbar im Sinne einer Eventualbegründung von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgeht und in der Folge die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 271 Ziff. 1 StGB verneint.