Das Bundesgericht stellte unter anderem eine Verletzung von Art. 139 StPO fest: Es gibt keinen numerus clausus von Beweismitteln. Gibt es Anhaltspunkte, die eine erneute Befragung von Verfahrensbeteiligten notwendig machen, so sind diese Befragungen zwingend vorzunehmen. Solche Anhaltspunkte können auch auf vom Beschuldigten eingereichten eidesstattlichen Erklärungen beruhen.