Das Bundesgericht präzisiert, dass nach einem 18 Jahre dauernden Freiheitsentzug bei der Frage, ob eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB angeordnet bzw. verlängert wird, nicht alleine das Rückfallrisiko aus psychiatrischer Sicht entscheidend ist. Vielmehr müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in jedem Fall die konkreten Risiken, die von der betroffenen Person ausgehen und die damit verbundenen Sicherheitsbelange der Allgemeinheit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenübergestellt werden.