Das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Verteidiger ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern. Die mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK. Der amtliche Verteidiger hätte die Hauptverhandlung daher nicht verlassen dürfen, weshalb das Aussprechen einer Ordnungsbusse keine Verletzung von Art. 64 StPO darstellte.