Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einholung eines zweiten, aktuelleren forensisch-psychiatrischen Gutachtens dazu führt, dass das erste unbeachtlich wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit beiden Gutachten hätte auseinandersetzen müssen und begründen, weshalb sie auf das eine oder andere abstellt.