Die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn der Täter durch seine Handlungen mehrere Straftaten erfüllt hat, gehört zu den komplexeren Fragen des Strafrechts. Das Bundesgericht zeigt im vorliegenden Entscheid im Detail auf, wie die Gerichte vorzugehen haben.
Befangenheit des Gerichts bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft?
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen den in Art. 6 EMRK verankerten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht darin, dass die Staatsanwaltschaft in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils nicht anwesend war.
Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Das Bundesgericht äussert sich zur praktisch relevanten Frage der Einschränkung der Teilnahmerechte. Ebenfalls hatte das Bundesgericht zur heiklen Abgrenzungsfrage "bewusste Fahrlässigkeit" oder "Eventualvorsatz" Stellung zu nehmen.
Das Bundesgericht äussert sich in einem ersten Entscheid zur strafrechtlichen Landesverweisung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). Es bestätigt die vom Obergericht des Kantons Zürich gegen einen straffälligen EU- Bürger angeordnete Landesverweisung.
Kriterien für die Härtefall-Beurteilung bei der Landesverweisung
Das Bundesgericht konkretisiert die Kriterien für die Beurteilung, ob ein "Härtefall" vorliegt, der zum Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung führt.
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob für die Berechnung der Fristen bei der stationären Massnahme auf den vorzeitigen Massnahmenvollzug oder auf das Sachurteil abgestellt wird.
Im Mai 2016 erschienen mehrere Medienartikel über einen Geschäftsmann und Angehörigen des Sikhismus. Diese reichte gegen die Journalisten Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Journalisten in der Folge ein. Das Bundesgericht schützt nun diesen Entscheid.
Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung
Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB. Es geht dabei um die Frage, wie die Gesamtstrafe bei Nichtbewährung zwischen der neuen und der rechtskräftigen aber zu widerrufenden Strafe gebildet werden soll.
Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)
Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Fristenberechnung bei Behandlungen von psy-chischen Störungen (Art. 59 StGB). Es äussert sich insbesondere zur Frage, ab wann die Frist gemäss zu laufen beginnt, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird. Die Frage ist umstritten und wurde bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden.
In diesem Entscheid stellten sich mehrere Zuständigkeits- und Verfahrensfragen bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung und der Aufhebung einer stationären Massnahme. Das Bundesgericht hat einige dieser Fragen nun geklärt.