Das Bundesgericht hält die Revision eines Urteils, welches im abgekürzten Verfahren ergangen ist, nicht für zulässig, auch wenn es in einem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid stehen sollte. Solches ist mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren hinzunehmen, zumal sich die Parteien (beschuldigte Person und Staatsanwaltschaft) einvernehmlich auf den relevanten Sachverhalt festlegen würden. Andernfalls könnte eine Rechtsmittelmöglichkeit ohne Frist geschaffen werden, so die Befürchtung des Bundesgerichts.