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Anwaltsgeheimnis

Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält unmissverständlich fest, dass es ausreichend sein kann, wenn mitgeteilt wird, dass sich Anwaltskorrespondenz auf dem Mobiltelefon befindet. Es reicht, wenn festgehalten wird, dass sich diese Dateien in der E-Mail-Applikation befinden und dass im Untersuchungszeitraum ein Vertretungsverhältnis bestanden hatte. Die konkrete E-Mail-Adresse des Anwalts muss dann nicht bekannt gegeben werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Korrespondenz über die geschäftliche Adresse des Anwaltes stattfand und diese Adresse grundsätzlich öffentlich, bspw. über eine Webseite, einsehbar ist.
iusNet StrafR-StrafPR 04.05.2023

Das Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass auch ein Rechtsanwalt im Rahmen der Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren von Daten, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sein könnten, diese bis zu einem gewissen Grad offenlegen muss. Das Anwaltsgeheimnis sei dadurch jedoch nicht tangiert, wenn diese Offenlegung nur gegenüber dem ZMG erfolgt und der Staatsanwaltschaft keine Einsicht in diese Eingaben gewährt wird.
iusNet StrafR-StrafPR 03.04.2023

Nicht alle Arbeiten von Anwälten unterliegen dem Berufsgeheimnis

Jurisprudence
Verwaltungsstrafrecht
Nach Ansicht des Bundesgerichts ist zwischen anwaltlicher Rechtsberatung und dem geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling und Auditing bei Banken zu differenzieren. Nicht alle Arbeiten von Anwälten fallen integral unter das Anwaltsgeheimnis. Im Entsiegelungsverfahren betreffend die internen Untersuchungsberichte oblag es der Bank, konkret und substanziiert darzulegen, welche Teile davon ihrer Ansicht nach aus dem Bereich der dokumentationspflichtigen Geldwäscherei-Prävention der Banken fallen sollen und ausschliesslich der berufstypischen anwaltlichen Rechtsberatung zuzurechnen seien.
iusNet StrafR-StrafPR 22.02.2019