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Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt darf nicht beschlagnahmt werden

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Nach Art. 268 i.V.m. Art. 92 SchKG sei das Arbeitsentgelt unpfändbar. Das habe auch ihren Sinn. Wäre das Arbeitsentgelt pfändbar, würde das die Arbeitsmotivation der Gefangenen beeinträchtigen und damit auch die Sicherheit im Strafvollzug.
iusNet StrafR-StrafPR 21.08.2019