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Befangenheit

Die Befangenheit der Staatsanwaltschaft

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Eine Staatsanwältin leitete die Strafuntersuchung, bei welcher sie gleichzeitig geschädigte Person war. Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Da eine spürbare persönliche Beziehungsnähe der Staatsanwältin zum Streitgegenstand offensichtlich gegeben war, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrunds.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.06.2023

Die Befangenheit des Haftprüfungsrichters

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Der Anschein der Befangenheit kann bei einer Richterin, die zuerst als Sachrichterin und nach erfolgter Verurteilung als Haftrichterin amtet, angenommen werden. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbringen rechtzeitig erfolgen und nicht erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens.
iusNet-StrafR-StrafPR 01.12.2021

Monsterprozess muss wiederholt werden

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Es kann nachvollziehbar sein, dass in einem komplexen Straffall allfällige Ausstandsgründe nicht sofort entdeckt würden und es ist bis zu einem gewissen Mass den Anwälten überlassen, wie sie ihr Mandat führten und zu welchem Zeitpunkt sie die Akten studierten. Die geschäftliche Beziehung der Firma eines Richters zum Konglomerat des Beschuldigten bergen die Gefahr der Voreingenommenheit, insbesondere da offene Forderungen bestanden.
iusNet StrafR-StrafPR 17.05.2019

Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft wegen Strafuntersuchung gegen einen Regierungsrat

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft stellte beim Kantonsgericht ein Ausstandsgesuch, da sich die Frage stellte, ob ein Strafverfahren gegen einen Regierungsrat zu eröffnen sei. Die Wiederwahl der Führung der Staatsanwaltschaft sei dabei in einem gewissen Masse vom Regierungsrat abhängig, weshalb die Staatsanwaltschaft, zumindest dem Anschein nach, befangen sei. Das Kantonsgericht verneinte dies mit dem Hinweis auf die allgemeine und unabhängige Ermittlungspflicht. Zur Annahme von Befangenheit müssten konkrete Hinweise vorliegen, welche über das Organisatorische hinausgehen und eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis belegen.
iusNet STR-STPR 05.09.2018