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FZA

Keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Die Schweiz ist beim Erlass von Strafrecht auf ihrem Territorium nicht an das FZA gebunden, sie muss jedoch die völkerrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA beachten. Bei der Prüfung einer Landesverweisung hat das Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Ist das Ergebnis wie hier mit dem FZA kompatibel, stellt sich nach Ansicht des Bundesgerichts die Frage des Vorrangs der landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht.
iusNet STR-STPR 05.12.2018