Die Staatsanwaltschaft ordnete geheime technische Überwachungsmassnahmen in Form von Audio- und GPS-Überwachung von Fahrzeugen an. Dabei wurde ein Teil der Beweismittel im Ausland gewonnen. Eine Zustimmung der betroffenen ausländischen Staaten, auf deren Territorium sich die Massnahmen auswirkten, lag jedoch nicht vor. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies eine Verletzung des Territorialitätsprinzips darstellt und ob die in diesem Zusammenhang gewonnenen Beweise unverwertbar sind.