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Gesamtstrafe

Voraussetzungen der Erstellung einer Zusatzstrafe sowie Behandlung zweier Landesverweisungen

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Bei der Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe muss das Zweitgericht zuerst für sämtliche zu beurteilenden Taten eine Einzelstrafe festlegen und benennen. Anschliessend ist das Zweitgericht einzig in der Bemessung der Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der noch auszusprechenden Strafe in seinem Ermessen frei, die rechtskräftige Grundstrafe darf nicht mehr verändert werden. Beim Zusammentreffen zweier Landesverweisungen nach Art. 66a StGB stützt sich das Bundesgericht auf die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB und hält fest, dass auch unter neuem Recht das Absorptionsprinp zur Anwendung gelangt. Die Anwendung des Kumulationsprinzip würde gegen das Verschlechterungsverbot verstossen und für eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB bleibe kein Raum mehr.
iusNet-StrafR-StrafPR 29.09.2020

Die hohe Kunst der Bildung einer Gesamtstrafe

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält an der sog. konkreten Methode fest (d.h. Geld- und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB). Es präzisiert seine Rechtsprechung im Bereich der Gesamtstrafenbildung, da die Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst aufgrund vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen unübersichtlich geworden ist.
iusNet STR-STPR 05.11.2018